Karow & Plötzky

Rechtsanwälte und Notar

Über uns

Henning Karow studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg und absolvierte sein Rechtsreferendariat in Niedersachsen am Oberlandesgericht Celle. Seine berufliche Karriere als Rechtsanwalt startete Henning Karow im Jahr 1992 in den Räumen der heutigen Kanzlei. Die Bestellung zum Notar erfolgte im Januar 1998. Dieses Amt hat er bis September 2025 ausüben können. Die bis zu seinem Ausscheiden aus dem Notaramt verwahrten Amtsbestände der früheren Notare Herbert W. Meyer, Ulrich Großheim, Uwe Hampe, Ralf Drecoll und Hans-Friedrich von Homeyer sind der Notarkammer Celle in die amtliche Verwahrung gegeben worden. Die von ihm selbst noch begonnenen Amtsgeschäfte führt der mit ihm in Sozietät verbundene Rechtsanwalt und Notar Andreas Plötzky fort, der auch die Verwahrung seiner Notarakten übernommen hat. Als Rechtsanwalt steht Ihnen Henning Karow weiterhin zur Verfügung.

Andreas Plötzky studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg und absolvierte sein Rechtsreferendariat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Seine berufliche Karriere startete Andreas Plötzky in einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei in Buchholz in der Nordheide. Nach einer weiteren Station bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hamburg ließ er sich als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei in Harsefeld nieder. Dort wurde er im Februar 2019 zum Notar bestellt. Seit Juli 2023 ist er Notar in Buxtehude. Er verwahrt die Akten von Notar a. D. Henning Karow.

Rechtsanwälte

Während der Notar als neutraler und unabhängiger Wahrer der Interessen aller Beteiligter insbesondere für die Beurkundung und Abwicklung verantwortlich ist, vertritt der Rechtsanwalt einseitig die Interessen seines Mandanten. Daher darf auch kein Notar später eine Partei in einem Rechtsstreit als Anwalt vertreten oder auch umgekehrt später noch als Notar nach anwaltlicher Tätigkeit beurkunden.

Zu unseren anwaltlichen Tätigkeiten gehören insbesondere:
– Gesellschaftsrecht
– Arbeitsrecht
– Mietrecht
– Erbrecht

Notar

Der Notar ist zuständig für Beurkundungen jeglicher Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften. Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist eine notarielle Beurkundung vom Gesetzgeber vorgesehen. Der Sinn einer Beurkundung durch einen Notar besteht insbesondere darin, den Willen der Urkundsbeteiligten zu erforschen und in einer Urkunde in klare Worte zu fassen, so dass die Willenserklärungen der Parteien für sie eindeutig und rechtssicher dokumentiert werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Schwerpunkte

Ich berate Sie insbesondere bei:
• Kauf von Immobilien und Wohnungen
• Aufteilung einer Immobilie in Wohnungen
• Begründung und Verkauf von Erbbaurechten
• Bestellung und Löschung von Grundschulden
• Begründung und Löschung von Dienstbarkeiten (Wohnrecht, Nießbrauch, Wegerecht etc.)

Ich unterstütze Sie insbesondere bei:
• Gründung eines Unternehmens (insbesondere Beratung zur passenden Rechtsform und zur Gestaltung des Gesellschaftsvertrags)
• Umstrukturierungsmaßnahmen (etwa Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung)
• Entwurf und Einreichen von Handels-, Gesellschafts- und Vereinsregisteranmeldungen
• Beratung zu und Pflege von Gesellschafterlisten
• Kapitalmaßnahmen
• Anteilsverkauf
• Nachfolgeplanung

Ich stehe Ihnen insbesondere zur Verfügung bei:
• Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags
• Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten
• Erb- und Pflichtteilsverzicht
• Erbscheinsantrag und Erbausschlagung
• Erbauseinandersetzung
• Grundbuchberichtigung nach Todesfall
• Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
• Sorgerechtsverfügung

Das Leistungsangebot umfasst:
• Ehevertrag (vor und nach der Hochzeit)
• Scheidungsvereinbarung
• Adoption
• Vaterschaftsanerkennung

Viele Dokumente können im Rechtsverkehr nur dann eingesetzt werden, wenn sie notariell beglaubigt sind. Solche Beglaubigungen bestätigen die Echtheit eines Dokuments (Abschriftsbeglaubigung) oder einer Unterschrift (Unterschriftsbeglaubigung). Bei einer Beglaubigung bescheinige ich also nur, dass eine Kopie mit dem Original übereinstimmt (Abschriftsbeglaubigung) oder dass eine bestimmte Person ein Dokument unterschrieben hat (Unterschriftsbeglaubigung). Eine rechtliche Prüfung der Erklärung findet dabei jedoch nicht statt, sofern Sie dies nicht ausdrücklich wünschen. Soll eine notarielle Urkunde im Ausland eingesetzt werden können, ist hierfür ein spezielles Verfahren erforderlich (Apostille und Legalisation). Dies leiten wir gerne für Sie in die Wege.

Formulare

Immobilienkauf

Schenkungsvertrag

Unternehmensgründung

Anteilskauf

Handelsregister

GbR-Register

Vereinsregister

Testament/Erbvertrag